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Master - Zulassungsordnung

 

 

Ordnung

zur Feststellung der besonderen Eignung

für den Masterstudiengang

Physik der Erde und Atmosphäre

an der

Mathematisch-

Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität zu Köln

(Zulassungsordnung)

vom 03.03.2009

Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW, S. 474), zuletzt geändert durch das Hochschulzulassungsreformgesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW, S. 710), hat die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln die folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Zulassungszahl

Die Zulassungszahl wird jährlich auf der Grundlage der verfügbaren Kapazitäten
festgelegt.

§ 2 Zulassungsauschuss

  1. Die Durchführung des Zulassungsverfahrens obliegt dem Zulassungsausschuss.

  2. Der Prüfungsausschuss des Masterstudiengangs „Physik der Erde und Atmosphäre“ erfüllt die Aufgaben des Zulassungsausschusses, falls die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät keinen analog besetzten
    Zulassungsausschuss gebildet hat.

  3. Der Zulassungsausschuss stellt die Eignung zum Studium fest, stellt ggf. eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf und entscheidet über die Gleichwertigkeit von Zeugnissen und Qualifikationen im Rahmen dieser Ordnung.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

  1. Die Eignung zum Studium setzt eine fachliche und eine persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Studium voraus. Die fachliche Eignung erfordert fundierte Kenntnisse in höherer Mathematik, experimenteller und theoretischer Physik sowie in Geophysik und Meteorologie. Die erforderlichen Kenntnisse sind durch erbrachte Prüfungsleistungen nachzuweisen. Die persönliche Eignung erfordert ein starkes Interesse an den speziellen Problemen der Geophysik und Meteorologie, eine hohe Motivation und Einsatzbereitschaft sowie ein besonderes Interesse an naturwissenschaftlichen Fragestellungen. Die persönliche Eignung muss durch die Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs, der Beweggründe für die Aufnahme des Studiums und der mit dem Studium angestrebten Ziele im Zusammenhang mit der Bewerbung um einen Studienplatz zum Ausdruck gebracht werden.

  2. Zum Masterstudiengang kann nur zugelassen werden, wer einen Abschluss „Bachelor of Science“ in einem naturwissenschaftlichen Studiengang besitzt und in diesem mindestens 20 Leistungspunkte im Fach Physik und mindestens 20 Leistungspunkte im Fach Mathematik erworben hat, oder diesen Abschluss voraussichtlich vor der Aufnahme des Masterstudium erreicht oder eine vergleichbare Qualifikation vorweisen kann.

§ 4 Eignungsfeststellungsverfahren

  1. Die Eignung zum Masterstudium wird in der Regel anhand der vorliegenden Unterlagen ermittelt. Im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Bachelorstudiums entscheidet der Ausschuss aufgrund des vorliegenden Notendurchschnittes erst vorläufig, bei Vorliegen des Bachelor-Zeugnisses dann endgültig. Belegen die Unterlagen die Eignung nicht hinreichend, kann der Zulassungsausschuss von den Bewerberinnen und Bewerbern – unter Angabe einer Frist – auch ergänzende schriftliche Ausführungen, die Vorlage eines Gutachtens, Auswahlgespräche oder ergänzende Fachprüfungen verlangen. Falls eine Anreise nicht zuzumuten ist, können Kenntnisprüfungen auch als Fernprüfungen durchgeführt werden.

  2. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Bachelor-Abschluss in den Studiengängen Geophysik, Meteorologie, Klimaphysik oder Ozeanographie bzw. in einem Kombinationsstudiengang dieser Fachrichtungen und einer Bachelorgesamtnote von 3,0 oder besser werden, mit Ausnahme des in Abs. 5 geregelten Falles, ohne weitere Prüfung und ohne Auflagen zum Masterstudium zugelassen.

  3. Für die nicht unter Abs. 2 fallenden Bewerberinnen und Bewerber entscheidet der Zulassungsausschuss aufgrund der mit dem Antrag auf Zulassung nach § 5 Abs. 1 eingereichten Unterlagen über die Zulassung zum Masterstudium. Die vom Zulassungsausschuss zu prüfenden Kriterien sind:

    1. Bachelorgesamtnote,

    2. Zahl der im Bachelorstudium erworbenen Leistungspunkte in den Fächern Physik, Mathematik, Geophysik und Meteorologie,

    3. sonstige Qualifikationen (z. B. berufliche Praxis, Auslandsaufenthalte, Praktika),

    4. persönliche Eignung und Motivation.


  4. Als Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens möglich sind:

    1. Zulassung ohne Auflagen,

    2. Zulassung mit Einschränkung der Wahlfreiheit in den Wahlfächern des Masterstudiengangs oder des Schwerpunkts,

    3. Zulassung unter dem Vorbehalt, einzelne Module oder Modulteile des Bachelorstudiengangs „Geophysik und Meteorologie“ bis zu einem vom Zulassungsausschuss festgelegten Datum erfolgreich abzulegen,

    4. Ablehnung der Zulassung.


  5. Übersteigt die Zahl der nach Abs. 2 und Abs. 4 Punkte a – c zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der verfügbaren Studienplätze, so bestimmt der Zulassungsausschuss unter Zugrundelegung der in Abs. 3 genannten Kriterien eine Rangfolge unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern.
    Bei gleicher Eignung entscheidet das Los über die Reihenfolge der Zulassung.

§ 5 Zulassungsantrag, Bewerbungsfrist

Der Zulassungsantrag muss bei einer Bewerbung für das folgende Wintersemester bis zum 15. Juli eines Jahres, bei einer Bewerbung für das kommende Sommersemester bis zum 15. Januar bei der Universität zu Köln eingereicht werden, er gilt nur für die Vergabe der Studienplätze des kommenden Semesters. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:

  1. Nachweis über die Zulassungsvoraussetzungen,

  2. Darstellung des persönlichen und beruflichen Werdegangs einschließlich der Nachweise über bisherige Fort- und Weiterbildung,

  3. Darstellung der Beweggründe für die Aufnahme des Studiums und der mit dem Studiengang angestrebten Ziele.

Für Studierende, die im laufenden Sommersemester (Wintersemester) den Bachelorstudiengang abschließen, reicht die Vorlage der bis zum 15. Juli (15. Januar) nachgewiesenen Studien/Prüfungsleistungen mit Angabe desNotendurchschnittes und ein Nachweis für den Beginn der Bachelorarbeit; das endgültige Zeugnis kann bis zum Ende des 1. Fachsemesters nachgereicht werden.

§ 6 Zulassungsbescheid und Ablehnungsbescheid, Einschreibung

  1. Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß § 4 zuzulassen sind, erhalten einen Zulassungsbescheid der Universität zu Köln. In dem Zulassungsbescheid ist der Termin anzugeben, bis zu dem die Bewerberin oder der Bewerber die Einschreibung vorzunehmen hat. Wird diese Frist versäumt (Ausschlussfrist), wird der Zulassungsbescheid unwirksam.

  2. Nehmen nicht alle der nach Abs. 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der gesetzten Frist die Einschreibung vor, werden in entsprechender Anzahl Bewerberinnen und Bewerber, die zunächst keinen Zulassungsbescheid erhalten haben, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Rangplätze zugelassen (Nachrückverfahren).

  3. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung ggf. mit Angabe des erreichten Rangplatzes sowie des letzten zugelassenen Rangplatzes.

  4. Eine Einschreibung bzw. eine Zulassung als Zweithörer/in an der Universität zu Köln kann für diesen Masterstudiengang nur erfolgen, wenn der Zulassungsbescheid dem Studierendensekretariat der Universität zu Köln gemeinsam mit dem Antrag auf Einschreibung fristgemäß vorgelegt wird. Im Übrigen findet die Einschreibungsordnung der Universität zu Köln in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2009 in Kraft und wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht.




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 22. 1. 2009 und des Beschlusses des Rektorats vom 16.02.2009.


Köln, den 03.03.2009
Der Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
(Univ.-Prof. Dr. H.-G. Schmalz)